Nach Maßgabe der Verfassung können alle den Schutz ihrer Rechte und rechtmäßigen Interessen vor Gericht geltend machen.
Der Staat stellt mittellosen Personen die Mittel zur Verfügung, um gerichtlich vorzugehen und sich vor jedem Gericht (Zivilgericht, Strafgericht, Verwaltungsgericht, Rechnungshof und Steuergericht) zu verteidigen.
In Zivilverfahren und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gewährleistet der Staat die Prozesskostenhilfe, die unbemittelte Bürger in Anspruch nehmen können, wenn ihre Verteidigungsgründe nicht offensichtlich haltlos sind. Die Zulassung zur Prozesskostenhilfe ist in jedem Grad und in jeder Phase des Verfahrens möglich.
Wer kann zugelassen werden?
Wer laut der letzten Steuererklärung ein besteuerbares Jahreseinkommen hat, das Euro 12.838,01 nicht überschreitet (M.D. 10. Mai 2023), kann zur Prozesskostenhilfe zugelassen werden.
Lebt der Antragssteller mit dem Ehepartner, dem Lebenspartner oder anderen Angehörigen zusammen, besteht das Einkommen aus der Summe der im gleichen Zeitraum von jedem Familienmitglied erwirtschafteten Einkommen, einschließlich jenes des Antragsstellers.
Wenn Persönlichkeitsrechte Gegenstand des Rechtstreits sind oder die Interessen des Antragsstellers im Konflikt stehen mit denen der anderen, mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder, wird nur das persönliche Einkommen des Antragsstellers berücksichtigt.
Zwecks Bestimmung der Einkommensgrenze werden die Einkommen berücksichtigt, die laut Gesetz nicht der Einkommenssteuer der natürlichen Personen unterliegen oder der Quellen- oder Ersatzbesteuerung unterworfen sind.
Antragsberechtigt sind:
Unterliegt die zugelassene Partei, kann sie im zweiten Rechtszug die Prozesskostenhilfe nicht in Anspruch nehmen, außer für den Fall, dass sie im Strafverfahren einen Antrag auf Schadenersatz vorgebracht hat.
Sonderfälle
In einigen Fällen ist die Zulassung zur Prozesskostenhilfe vereinfacht, und zwar insbesondere in den folgenden Fällen:
Ausschluss von der Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren
Die Prozesskostenhilfe ist in den Streitigkeiten über die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen Dritter ausgeschlossen, mit Ausnahme des Falles, in dem die Abtretung zweifellos als Zahlung für vorherexistierende Forderungen oder Ansprüche erfolgt.
Beantragung
Der Antrag muss ausschließlich vom Betroffenen oder vom Verteidiger, und zwar mittels Einschreibebriefs mit Rückantwort, an den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gestellt werden bzw.:
In den darauffolgenden zehn Tagen lässt der Ausschuss nach Überprüfung der Zulässigkeit des Antrages den Antragssteller vorweg und vorläufig zur Prozesskostenhilfe zu, wenn die subjektiven Voraussetzungen (Einkommensgrenze) vorliegen und die Gründe nicht offensichtlich unhaltbar sind.
Eine Abschrift der Urkunde, mit der der Ausschuss den Antrag annimmt oder ablehnt, wird dem zuständigen Richter übermittelt.
Wenn der Ausschuss den Antrag ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann dieser dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt werden, die mit Dekret erlassen wird.
Eine Abschrift der Urkunde, mit der der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständige Richter den Antrag annimmt, wird an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Weitere Informationen oder Erläuterungen sind unter dem folgenden Link der Rechtsanwaltskammer Bozen https://www.ordineavvocati.bz.it/patrocinio-a-spese-dello-stato/ erhältlich.
Strafen
Bei Feststellung von nicht wahrheitsgetreuen Angaben in der Ersatzerklärung hinsichtlich des Bestehens oder der Aufrechterhaltung der mit dem Einkommen verbundenen Voraussetzungen zum Zwecke der Erlangung der Zulassung zur Prozesskostenhilfe droht eine Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und eine Geldstrafe von 309,87 Euro bis 1.549,37 Euro. Die Strafe wird erhöht, wenn die Falschangaben darauf ausgerichtet sind, die Zulassung zur Prozesskostenhilfe zu erlangen. Die Verurteilung bewirkt den Widerruf der Prozesskostenhilfe mit rückwirkender Geltung und die Einziehung beim Verantwortlichen der vom Staat entrichteten Beträge.
Dieselben Strafen werden verhängt, wenn der Begünstigte zwecks Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe es unterlässt, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist, allfällige, im vorhergehenden Jahr eingetretene Einkommensänderungen innerhalb von dreißig Tagen nachdem ein Jahr ab Vorlegung des Antrags oder ab der vorhergehenden Mitteilung der Änderung, abgelaufen ist, mitzuteilen.
Wirkungen der Zulassung
Infolge der Annahme des Antrages werden die ordentlichen, zu Lasten der zugelassenen Partei anfallenden Spesen auf Schuld vorgemerkt (z. B. der Einheitsbeitrag, die Kopiengebühren) oder vom Staat vorgestreckt (z.B. Honorare und die dem Verteidiger geschuldeten Beträge).
Es wird darauf hingewiesen, dass der Staat ein Rückgriffsrecht auf die zur Rechtswohltat zugelassenen Partei hat, wenn er nicht imstande ist, den Betrag von der unterliegenden, nicht zugelassenen Partei einzuziehen im Sinne von Art. 133 Einheitstext über die Gerichtskosten und wenn infolge des Obsiegens im Rechtsstreit oder der Streitbeilegung die zugelassene Partei imstande ist, die zu ihren Gunsten entrichteten Beträge zu erstatten. Das Rückgriffsrecht kann für die auf Schuld vorgemerkten und vorgestreckten Kosten ausgeübt werden, wenn die zum Rechtsbeistand zugelassene Partei aufgrund eines Urteils oder eines Vergleichs wenigstens das Sechsfache der Kosten erhalten hat, oder im Falle des Verzichts auf die Klage oder des Erlöschens des Verfahrens.
Widerruf der Zulassung
Wenn im Laufe des Verfahrens Änderungen der Einkommensbedingungen eintreten, die zum Zweck der Zulassung zur Prozesskostenhilfe erheblich sind, widerruft der zuständige Richter die Zulassungsverfügung. Der Richter widerruft die vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorläufig verfügte Zulassung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen bzw. wenn der Begünstigte im bösen Glauben oder auf Grund schwerer Schuld die Klage erhoben oder abgewehrt hat. Der Widerruf hat Wirkung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Einkommensänderungen, der in der richterlichen Verfügung angegeben ist; in allen anderen Fällen hat der Widerruf rückwirkende Geltung.