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Bestimmungen über den Gebrauch der deutschen Sprache

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Im Rahmen der Sonderbestimmungen zum Schutz der sprachlichen Minderheiten besagt Art. 100 Absatz 1 D.P.R. Nr. 670 vom 31. August 1972 - Sonderstatut für Trentino-Südtirol : ”Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, so wie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.”

Die Gleichstellung der Sprachen ist nach Maßgabe von Art. 99 des Sonderstatuts eines der grundlegenden Rechtsinstitute im Bereich des Minderheitenschutzes in Südtirol: ”die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt.”

Das D.P.R. Nr. 574 vom 15.Juli 1988 - Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen Sprache in den Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren - regelt den Gebrauch der deutschen Sprache im Wege der Durchführung der im XI. Abschnitt des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol enthaltenen Bestimmungen, wobei Art. 1 bestimmt: “in der Region ist die deutsche Sprache der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt:

im Verkehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Körperschaften und Anstalten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder regionale Zuständigkeit besitzen sowie mit den Konzessionsunternehmen, die in dieser Provinz öffentliche Dienste versehen;

im Verkehr mit den Gerichtsämtern und den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Steuergerichten, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben;

im Verkehr mit dem Oberlandesgericht, dem Geschworenen-Oberlandesgericht, der Jugendsektion des Oberlandesgerichtes, der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, dem Jugendgericht, dem Aufsichtsgericht und dem Aufsichtsamt, dem Regionalkommissär für die Ablösung der Gemeinnutzungsrechte sowie mit jedem anderen Gerichtsamt und ordentlichen Gericht, Verwaltungsgericht, Steuergericht oder dem Rechnungshof, die ihren Sitz in der Provinz Trient haben, aber auch für die Provinz Bozen zuständig sind; 

im internen Verkehr des Personals der Organe, Ämter und Konzessionsunternehmen nach Buchstaben a), b) und c);

im externen Verkehr mit Organen, Ämtern, Körperschaften und Abteilungen militärisch organisierter Einrichtungen, die ihren Sitz in der Provinz Bozen oder in der Provinz Trient, aber mit Zuständigkeit auch in der Provinz Bozen, haben;

in den öffentlichen, notariellen und ihnen gleichgestellten Akten.”

Nach Maßgabe von Art. 13 müssen die im Art. 1 erwähnten Gerichtsämter und -organe ”in den Beziehungen zu den betroffenen Personen und in den entsprechenden Akten die vom Antragsteller verwendete Sprache verwenden.” Das IV. Kapitel regelt den Verkehr mit den Gerichtsämtern und den Organen der Rechtsprechung.

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