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Antrag auf Aussetzung

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BESCHREIBUNG

Die auf Verurteilung lautenden erstinstanzlichen Urteile sind vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsrichter, auf mit Hauptberufung oder mit Anschlussberufung eingebrachten Antrag der Partei, wenn schwerwiegende oder triftige Gründe vorliegen, auch in Bezug auf die Möglichkeit der Zahlungsunfähigkeit einer der Parteien, setzt die Vollstreckbarkeitswirkung oder die Vollstreckung des angefochtenen Urteils gänzlich oder teilweise aus, mit oder ohne Kaution (Art. 283, 1. Abs., ZPO).

Über den von Art. 283 vorgesehenen Antrag verfügt der Richter mit nicht anfechtbarem Beschluss in der Erstverhandlung.

Die Partei kann, mit einem an den Richter gestellten Rekurs, beantragen, dass die Entscheidung über die Aussetzung vor der Verhandlung für das Erscheinen der Parteien getroffen wird. Vor dem Oberlandesgericht wird der Rekurs an den Vorsitzenden des Senats gestellt.

Der Senatsvorsitzende oder das Landesgericht, mit Dekret am Fusse des Rekurses, ordnet das Erscheinen der Parteien in nichtöffentlicher Sitzung, u.z. vor dem Senat oder vor sich selbst, an. Mit demselben Dekret, wenn berechtigte Gründe der Dringlichkeit vorliegen, kann er die sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeitswirkung oder der Vollstreckung des Urteils vorläufig verfügen; in jenem Fall, in der Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung bestätigt, ändert oder widerruft der Senat oder das Landesgericht das Dekret mit nicht anfechtbarem Beschluss.

In der vom ersten Absatz vorgesehenen Verhandlung kann der Richter, wenn er die Streitsache für entscheidungsreif hält, im Sinne von Artikel 281-sexies verfügen. Falls für die Entscheidung über die Aussetzung die im dritten Absatz erwähnte Verhandlung festgelegt worden ist, setzt der Richter eigens eine Verhandlung für die Entscheidung der Streitsache unter Einhaltung der Fristen für das Erscheinen (Art. 351 ZPO) fest.

Der Antrag auf Aussetzung kann auch die zweitinstanzlichen Urteile zum Gegenstand haben. Im Sinne von Art. 373 ZPO setzt die Kassationsbeschwerde nämlich die Vollstreckung des Urteils nicht aus. Allerdings kann der das angefochtene Urteil verkündete Richter, auf Antrag der Partei und falls infolge der Vollstreckung ein schwerwiegender und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, mit nicht anfechtbarem Beschluss verfügen, dass die Vollstreckung ausgesetzt oder dass eine angemessene Kaution entrichtet werde (86, 131 bis Dfb.).

WER?

Der Rechtsanwalt der berufungsklägerischen Partei (Haupt- oder Anschlussberufung).

WIE?

Die Hinterlegung der Verfahrensakten und der Unterlagen, einschließlich des Antrags auf Eintragung in das Allgemeine Register vonseiten des Staatsanwalts, der Verteidiger und der von der Justizbehörde bestellten oder beauftragten Personen erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege.

Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.

Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden.

VORVERLEGTE VERHANDLUNG

Im Sinne von Art. 351 ZPO kann die Partei, mit einem an den Richter gestellten Rekurs, beantragen, dass die Entscheidung über die Aussetzung vor der Verhandlung für das Erscheinen getroffen wird.

KOSTEN

Ausschließlich in dem von Art. 351, 2. Abs., ZPO vorgesehenen Fall, d.h. wenn die berufungsklägerische Partei beantragt, dass die Entscheidung über die Aussetzung vor der Verhandlung für das Erscheinen getroffen wird, sind folgende Beträge geschuldet:

  • der Einheitsbeitrag von € 98,00 (für die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der erst- und zweitinstanzlichen Urteile)
  • die pauschalen Zustellungsgebühren im Betrag von € 27,00 (siehe Tabelle Einheitsbeitrag)

FORMULARE

Bereich Dienste des Oberlandesgerichts -  Formulare - Zivilbereich

Antrag auf Eintragung in das Register - freiwillige Gerichtsbarkeit

Einheitsbeitrag

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