Benvenuto sul sito della Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen

Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen - Ministero della Giustizia

Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Ti trovi in:

Eintragungen in das Allgemeine Register - freiwillige Gerichtsbarkeit

*

Dettaglio notizia

Contenuto della notizia

BESCHREIBUNG

Der Antrag auf Eintragung der Rechtssache in das Allgemeine Register soll die Angabe der Parteien, sowie die Personalien und die Steuernummer - sofern vergeben - der Partei, die die Rechtssache eintragen lässt, des Prozessbevollmächtigten, der sich in das Verfahren einlässt, des Klagegegenstands, des Zustellungsdatums der Klageschrift und der festgelegten Erstverhandlung enthalten.

WER?

Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung.  

Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.

WIE?

Die Hinterlegung der Verfahrensakten und der Unterlagen, einschließlich des Antrags auf Eintragung in das Allgemeine Register vonseiten des Staatsanwalts, der Verteidiger und der von der Justizbehörde bestellten oder beauftragten Personen erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege.

Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.

Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden.

KOSTEN

Nachstehend aufgeführt sind die Beträge, die für die Eintragung in das allgemeine Register der am häufigsten in die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeschriebenen Verfahren verlangt werden:

Kinder und deren Unterhalt betreffende Verfahren

Einheitsbeitrag: KOSTENFREI          Pauschale Vorstreckungen: € 27,00 

Volle und beschränkte Entmündigung und Sachwalterschaft (2. TITEL, 2. Abschnitt, 4. Buch ZPO)

Einheitsbeitrag: KOSTENFREI          Pauschale Vorstreckungen: € 27,00 

Familienzusammenführung und Aufenthaltsgenehmigung aus Familiengründen (Artt. 30 und 31 GvD Nr. 286/1998)

Einheitsbeitrag: KOSTENFREI          Pauschale Vorstreckungen: 27,00 € 

Adoptionsverfahren G. Nr. 184/1983

Einheitsbeitrag: KOSTENFREI          Pauschale Vorstreckungen: KOSTENFREI

Vollstreckbarkeitserklärung der ausländischen Urteile

Einheitsbeitrag: € 98,00                       Pauschale Vorstreckungen: € 27,00  

Deliberation der kirchlichen Urteile

Einheitsbeitrag: € 98,00                       Pauschale Vorstreckungen: KOSTENFREI

Im Falle der unterlassenen oder unzureichenden Zahlung des Einheitsbeitrages, laut Art. 16 D.P.R. Nr. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten, finden die Bestimmungen laut VII. Teil, VII. Titel dieses Einheitstextes Anwendung und der im Register eingetragene Betrag ist nach dem gesetzlichen Zinssatz zu berechnen, und zwar ab der Hinterlegung des Aktes, mit dem die Zahlung oder die Ergänzung des Einheitsbeitrages verbunden ist. Im Falle der unterlassenen oder teilweisen Zahlung des Einheitsbeitrages wird die Strafe gemäß Art. 71 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Registersteuer laut D.P.R. Nr. 131 vom 26. April 1986, unter Ausschluss des dort vorgesehenen Abzuges, angewandt.

PFLICHTANGABEN

Erklärung des Streitwertes

Zwecks Bestimmung des Einheitsbeitrages sieht Art. 14 Abs. 2 Einheitstext über die Gerichtskosten die Pflicht zur Erklärung des Streitwertes vor: Der im Sinne der Zivilprozessordnung festgesetzte Verfahrenswert, ohne Berücksichtigung der Zinsen, muss aus einer eigenen von der Partei in den Schlussanträgen des einleitenden Schriftsatzes abgegebenen Erklärung hervorgehen, und zwar auch im Falle der Vormerkung auf Schuld, der gebührenfreien Streitsachen und der Streitsachen mit festem Einheitsbeitrag.

Gemäß Art. 14, Absatz 3 des Einheitstextes über die Gerichtskosten ist die Partei, welche den Anspruch ändert oder Anspruch im Wege der Widerklage erhebt oder Streitverkündung einreicht, so dass sich daraus eine Erhöhung des Streitwertes ergibt, dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Ergänzungszahlung vorzunehmen. Die anderen Parteien, wenn sie den Anspruch ändern oder Anspruch im Wege der Widerklage erheben oder Streitverkündung einreichen oder aus freien Stücken beitreten, sind dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Zahlung eines eigenständigen Einheitsbeitrags vorzunehmen, welcher auf der Grundlage des Wertes der eingereichten Klage bestimmt wird.

Pflicht zur Angabe der Faxnummer, Steuernummer und E-Mail-Adresse

Im Sinne von Art. 13, Absatz 3-bis Einheitstext über die Gerichtskosten. Der Einheitsbeitrag wird um die Hälfte erhöht, falls der Verteidiger nicht die eigene Faxnummer im Sinne von Artikel 125, erster Absatz, der Zivilprozessordnung und die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse im Sinne von Artikel 16, Absatz 1-bis, des  gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 angibt bzw. falls die Partei es unterlässt, die Steuernummer in dem verfahrenseinleitenden Rechtsakt bzw., für den Steuerprozess, im Rekurs anzuführen.

ZEITPLAN

Die Akte wird von der Kanzlei unverzüglich erstellt.

FORMULARE

Bereich  Dienste des Oberlandesgerichts -  Formulare - Zivilbereich

Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register – freiwillige Gerichtsbarkeit

Einheitsbeitrag

ERSTVERHANDLUNGEN

Mittwochs 

Torna a inizio pagina Collapse