BESCHREIBUNG
Die Anfangsphase des Verfahrens besteht in der Eintragung in das Allgemeine Register mittels Aufnahme der den gegen das erstinstanzliche Urteil eingereichten Rekurs betreffenden Angaben. Die erwähnte Registrierung wird der Rechtssache automatisch eine fortlaufende jährliche Kennnummer zuweisen.
WER?
Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung.
Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.
WIE?
Die Hinterlegung der Verfahrensakten und der Unterlagen, einschließlich des Antrags auf Eintragung in das Allgemeine Register vonseiten des Staatsanwalts, der Verteidiger und der von der Justizbehörde bestellten oder beauftragten Personen erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege.
Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.
Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden.
KOSTEN
VERFAHREN IM BEREICH DES ARBEITSRECHTS
VERFAHREN IM BEREICH DER PFLICHTFÜRSORGE UND -VORSORGE
KOSTENFREISTELLUNG VOM EINHEITSBEITRAG FÜR DIE EINTRAGUNG IN DAS ALLGEMEINE REGISTER nach Maßgabe von Art. 9 Absatz 1 bis D.P.R. Nr. 115 vom 30.05.2002: vorgesehen für die arbeitsrechtlichen bzw. die öffentlichen Dienstverhältnisse betreffenden Einzelstreitsachen und für die Streitsachen im Bereich der Pflichtfürsorge und –vorsorge, falls die Parteien Inhaber eines der persönlichen Steuer unterziehbaren Einkommens sind, das aus der letzten Steuererklärung hervorgeht, nicht höher als dreimal den Betrag, der von Art. 76 des D.P.R. Nr. 115/2002 für die Zulassung zur zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe vorgesehen ist.
Um jene Kostenfreistellung in Anspruch zu nehmen, muss die antragstellende Person eine EIGENERKLÄRUNG DER EINKOMMENSLAGE (Art. 46 des D.P.R. Nr. 445 vom 28.12.2000) mit beigelegter Kopie eines gültigen Personalausweises hinterlegen.
Es wird dargelegt, dass die erklärten Angaben den Kontrollen gemäß Art. 71 des D.P.R. Nr. 445/2000 unterzogen werden.
UNTERLASSENE ODER UNZUREICHENDE ZAHLUNG DES EINHEITSBEI-TRAGES: Im Falle der unterlassenen oder unzureichenden Zahlung des Einheitsbeitrages, im Sinne von Art. 16 D.P.R. Nr. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten, finden die Bestimmungen laut VII. Teil, VII. Titel dieses Einheitstextes Anwendung und der im Register eingetragene Betrag ist nach dem gesetzlichen Zinssatz zu berechnen, und zwar ab der Hinterlegung des Aktes, mit dem die Zahlung oder die Ergänzung des Einheitsbeitrages verbunden ist. Im Falle der unterlassenen oder teilweisen Zahlung des Einheitsbeitrages wird die Strafe gemäß Artikel 71 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Registersteuer laut Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 131 vom 26. April 1986, unter Ausschluss des dort vorgesehenen Abzuges, angewandt.
PFLICHTANGABEN
Erklärung des Streitwertes
Zwecks Bestimmung des Einheitsbeitrages sieht Art. 14 Abs. 2 Einheitstext über die Gerichtskosten die Pflicht zur Erklärung des Streitwertes vor: Der im Sinne der Zivilprozessordnung festgesetzte Verfahrenswert muss aus einer eigenen von der Partei in den Schlussanträgen des einleitenden Schriftsatzes abgegebenen Erklärung hervorgehen, und zwar auch im Falle der Vormerkung auf Schuld, der gebührenfreien Streitsachen und der Streitsachen mit fixem Einheitsbeitrag.
Pflicht zur Angabe der Faxnummer, Steuernummer und E-Mail-Adresse
Im Sinne von Art. 13, Absatz 3-bis Einheitstext über die Gerichtskosten wird der Einheitsbeitrag um die Hälfte erhöht, falls der Verteidiger nicht die eigene Faxnummer im Sinne von Artikel 125, erster Absatz, der Zivilprozessordnung und die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse im Sinne von Artikel 16, Absatz 1-bis, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 angibt bzw. falls die Partei es unterlässt, die Steuernummer in dem verfahrenseinleitenden Rechtsakt bzw., für den Steuerprozess, im Rekurs anzuführen.
ZEITPLAN
Die Akte wird von der Kanzlei unverzüglich erstellt.
FORMULARE
Bereich Dienste des Oberlandesgerichts - Formulare - Zivilbereich
Antrag auf Eintragung in das Register - Streitsachen im Bereich des Arbeitsrechts, der Pflichtfürsorge und -vorsorge
Einheitsbeitrag