BESCHREIBUNG
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register lässt sich der Kläger / Berufungskläger in das Verfahren ein. Die Kanzlei gibt die Daten hinsichtlich der Streitsache in das elektronische Register mit automatischer Zuweisung der fortlaufenden jährlichen Kennnummer ein.
Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 168/2003 - „Istituzione di Sezioni specializzate in materia di proprietà industriale ed intellettuale presso tribunali e corti d’appello, a norma dell’articolo 16 della legge 12 dicembre 2002, n. 273“, nach Abänderungen durch das Gesetzesdekret Nr. 1/2012 – „Disposizioni urgenti per la concorrenza, lo sviluppo delle infrastrutture e la competitività” – sog. ‘Liberalisierungsdekret’, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 57/2012, sieht die Einrichtung und Regelung der Sondersektionen für Unternehmen vor.
WER?
Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung. Normalerweise wird die Eintragung der Streitsache durch die berufungsklägerische Partei veranlasst, aber im Falle ihrer Untätigkeit kann dies die berufungsbeklagte Partei vornehmen.
Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.
WIE?
Die Hinterlegung der Verfahrensakten und der Unterlagen, einschließlich des Antrags auf Eintragung in das Allgemeine Register vonseiten des Staatsanwalts, der Verteidiger und der von der Justizbehörde bestellten oder beauftragten Personen erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege.
Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.
Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden.
KOSTEN
Zum Zeitpunkt der Eintragung muss der Antragsteller folgendes einzahlen:
Einheitsbeitrag: Art. 13, Absatz 1-bis, des D.P.R. Nr. 115/2002 sieht vor, dass bei Prozessen, für welche die Sondersektion für Unternehmen zuständig ist, der als Einheitsbeitrag geschuldete Betrag gegenüber dem für ordentliche Streitsachen geschuldeten Betrag doppelt so hoch ist.
Pauschale Vorstreckungen für von Amts wegen durchzuführende Zustellungen (laut Art. 30 D.P.R. Nr. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten) im Betrag von € 27,00.
Im Falle der unterlassenen oder unzureichenden Zahlung des Einheitsbeitrages, laut Art. 16 D.P.R. Nr. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten, finden die Bestimmungen laut VII. Teil, VII. Titel dieses Einheitstextes Anwendung und der im Register eingetragene Betrag ist nach dem gesetzlichen Zinssatz zu berechnen, und zwar ab der Hinterlegung des Aktes, mit dem die Zahlung oder die Ergänzung des Einheitsbeitrages verbunden ist. Im Falle der unterlassenen oder teilweisen Zahlung des Einheitsbeitrages wird die Strafe gemäß Art. 71 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Registersteuer laut D.P.R. Nr. 131 vom 26. April 1986, unter Ausschluss des dort vorgesehenen Abzuges, angewandt.
PFLICHTANGABEN
Erklärung des Streitwertes
Zwecks Bestimmung des Einheitsbeitrages sieht Art. 14 Abs. 2 Einheitstext über die Gerichtskosten die Pflicht zur Erklärung des Streitwertes vor: Der im Sinne der Zivilprozessordnung festgesetzte Verfahrenswert, ohne Berücksichtigung der Zinsen, muss aus einer eigenen von der Partei in den Schlussanträgen des einleitenden Schriftsatzes abgegebenen Erklärung hervorgehen, und zwar auch im Falle der Vormerkung auf Schuld, der gebührenfreien Streitsachen und der Streitsachen mit festem Einheitsbeitrag.
Gemäß Art. 14, Absatz 3 des Einheitstextes über die Gerichtskosten ist die Partei, welche den Anspruch ändert oder Anspruch im Wege der Widerklage erhebt oder Streitverkündung einreicht, so dass sich daraus eine Erhöhung des Streitwertes ergibt, dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Ergänzungszahlung vorzunehmen. Die anderen Parteien, wenn sie den Anspruch ändern oder Anspruch im Wege der Widerklage erheben oder Streitverkündung einreichen oder aus freien Stücken beitreten, sind dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Zahlung eines eigenständigen Einheitsbeitrags vorzunehmen, welcher auf der Grundlage des Wertes der eingereichten Klage bestimmt wird.
Pflicht zur Angabe der Faxnummer, Steuernummer und E-Mail-Adresse
Im Sinne von Art. 13, Absatz 3-bis Einheitstext über die Gerichtskosten wird der Einheitsbeitrag um die Hälfte erhöht, falls der Verteidiger nicht die eigene Faxnummer im Sinne von Artikel 125, erster Absatz, der Zivilprozessordnung und die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse im Sinne von Artikel 16, Absatz 1-bis, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 angibt bzw. falls die Partei es unterlässt, die Steuernummer in dem verfahrenseinleitenden Rechtsakt bzw., für den Steuerprozess, im Rekurs anzuführen.
ZEITPLAN
Die Akte wird von der Kanzlei unverzüglich erstellt.
FORMULARE
Bereich Dienste des Oberlandesgerichts - Formulare - Zivilbereich
Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register – Sektion für Unternehmen
Einheitsbeitrag
ERSTVERHANDLUNGEN
Mittwochs um 9:30 Uhr