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Eintragungen in das Allgemeine Register - Agrarstreitigkeiten

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BESCHREIBUNG

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register lässt sich der Kläger / Berufungskläger in das Verfahren ein. Die Kanzlei gibt die Daten hinsichtlich der Streitsache in das elektronische Register mit automatischer Zuweisung der fortlaufenden jährlichen Kennnummer ein.

Das Gesetz Nr. 320 vom 2. März 1963 hat in den Landes- und Oberlandesgerichten die Einrichtung von Sondersektionen für Agrarstreitigkeiten vorgesehen, die in Zusammensetzung der Richter entscheiden und durch zwei Agrarexperten ergänzt sind. Anschließend hat Art. 26 des Gesetzes Nr. 11 vom 11. Februar 1971 bezüglich Neuregelung der Pacht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke festgesetzt, dass alle Streitsachen, welche die Umsetzung des Gesetzes und der anderen Gesetze bzw. Normen über die Pacht betreffen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Sondersektionen für Agrarstreitigkeiten laut genanntem G. Nr. 320 vom 2. März 1963 fallen.

Bei Agrarstreitigkeiten wird das für arbeitsrechtliche Streitsachen geltende Verfahren angewandt. Daher müssen sie mit Rekurs und nicht mit Klageschrift (typisch für das ordentliche Erkenntnisverfahren) eingeleitet werden.

Die Agrarstreitigkeiten werden in das elektronische Register der zivilrechtlichen Streitsachen eingetragen.

WER?

Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung.

Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.

WIE?

Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung.

Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.

KOSTEN

Wie das Justizministerium klargestellt hat, unterliegen die in Art. 11 des GvD Nr. 150 von 2011 genannten Agrarstreitigkeiten der Zahlung des Einheitsbeitrags für die Eintragung in das Allgemeine Register, der Zahlung des Pauschalbetrags gemäß Art. 30 des Einheitstextes über die Gerichtskosten und den Kopiergebühren.

Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.

Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden

PFLICHTANGABEN

Erklärung des Streitwertes

Zwecks Bestimmung des Einheitsbeitrages sieht Art. 14 Abs. 2 Einheitstext über die Gerichtskosten die Pflicht zur Erklärung des Streitwertes vor: Der im Sinne der Zivilprozessordnung festgesetzte Verfahrenswert, ohne Berücksichtigung der Zinsen, muss aus einer eigenen von der Partei in den Schlussanträgen des einleitenden Schriftsatzes abgegebenen Erklärung hervorgehen, und zwar auch im Falle der Vormerkung auf Schuld, der gebührenfreien Streitsachen und der Streitsachen mit festem Einheitsbeitrag.

Gemäß Art. 14, Absatz 3 des Einheitstextes über die Gerichtskosten ist die Partei, welche den Anspruch ändert oder Anspruch im Wege der Widerklage erhebt oder Streitverkündung einreicht, so dass sich daraus eine Erhöhung des Streitwertes ergibt, dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Ergänzungszahlung vorzunehmen. Die anderen Parteien, wenn sie den Anspruch ändern oder Anspruch im Wege der Widerklage erheben oder Streitverkündung einreichen oder aus freien Stücken beitreten, sind dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Zahlung eines eigenständigen Einheitsbeitrags vorzunehmen, welcher auf der Grundlage des Wertes der eingereichten Klage bestimmt wird.

Pflicht zur Angabe der Faxnummer, Steuernummer und E-Mail-Adresse

Im Sinne von Art. 13, Absatz 3-bis Einheitstext über die Gerichtskosten wird der Einheitsbeitrag um die Hälfte erhöht, falls der Verteidiger nicht die eigene Faxnummer im Sinne von Artikel 125, erster Absatz, der Zivilprozessordnung und die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse im Sinne von Artikel 16, Absatz 1-bis, des  gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 angibt bzw. falls die Partei es unterlässt, die Steuernummer in dem verfahrenseinleitenden Rechtsakt bzw., für den Steuerprozess, im Rekurs anzuführen.

ZEITPLAN

Die Akte wird von der Kanzlei unverzüglich erstellt.

FORMULARE

Bereich  Dienste des Oberlandesgerichts -  Formulare - Zivilbereich

Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register - Sektion für Agrarstreitigkeiten

Einheitsbeitrag

ERSTVERHANDLUNGEN

Mittwochs um 9:30 Uhr

 

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