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Eintragungen in das Allgemeine Register - Abteilung für Jugendsachen

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BESCHREIBUNG

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register lässt sich der Kläger/Berufungskläger in das Verfahren ein. Die Kanzlei gibt die Daten hinsichtlich der Streitsache in das elektronische Register der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit automatischer Zuweisung ihrer fortlaufenden jährlichen Kennnummer ein. Nach Maßgabe von Art. 58 des K.D. Nr. 12/1941 befindet die Abteilung für Jugendsachen über die Anfechtungen der Verfügungen des Jugendgerichtes (…omissis…). Die Abteilung befindet unter Mitwirkung von zwei Experten (ein Mann und eine Frau) mit den vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen, zusammen mit den drei Richtern der Sektion. Den Experten der Abteilung für Jugendsachen wird der Titel als ehrenamtlicher Beirat der Abteilung für Jugendsachen beim Oberlandesgericht zuerkannt.

WER?

Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung. Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.

WIE?

Die Hinterlegung der Verfahrensakten und der Unterlagen, einschließlich des Antrags auf Eintragung in das Allgemeine Register vonseiten des Staatsanwalts, der Verteidiger und der von der Justizbehörde bestellten oder beauftragten Personen erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege.

Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.

Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden.

PFLICHTANGABEN

Erklärung des Streitwertes

Zwecks Bestimmung des Einheitsbeitrages sieht Art. 14 Abs. 2 Einheitstext über die Gerichtskosten die Pflicht zur Erklärung des Streitwertes vor: Der im Sinne der Zivilprozessordnung festgesetzte Verfahrenswert, ohne Berücksichtigung der Zinsen, muss aus einer eigenen von der Partei in den Schlussanträgen des einleitenden Schriftsatzes abgegebenen Erklärung hervorgehen, und zwar auch im Falle der Vormerkung auf Schuld, der gebührenfreien Streitsachen und der Streitsachen mit festem Einheitsbeitrag.

Gemäß Art. 14, Absatz 3 des Einheitstextes über die Gerichtskosten ist die Partei, welche den Anspruch ändert oder Anspruch im Wege der Widerklage erhebt oder Streitverkündung einreicht, so dass sich daraus eine Erhöhung des Streitwertes ergibt, dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Ergänzungszahlung vorzunehmen. Die anderen Parteien, wenn sie den Anspruch ändern oder Anspruch im Wege der Widerklage erheben oder Streitverkündung einreichen oder aus freien Stücken beitreten, sind dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Zahlung eines eigenständigen Einheitsbeitrags vorzunehmen, welcher auf der Grundlage des Wertes der eingereichten Klage bestimmt wird.

Pflicht zur Angabe der Faxnummer, Steuernummer und E-Mail-Adresse

Im Sinne von Art. 13, Absatz 3-bis Einheitstext über die Gerichtskosten. Der Einheitsbeitrag wird um die Hälfte erhöht, falls der Verteidiger nicht die eigene Faxnummer im Sinne von Artikel 125, erster Absatz, der Zivilprozessordnung und die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse im Sinne von Artikel 16, Absatz 1-bis, des  gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 angibt bzw. falls die Partei es unterlässt, die Steuernummer in dem verfahrenseinleitenden Rechtsakt bzw., für den Steuerprozess, im Rekurs anzuführen.

ZEITPLAN

Die Akte wird von der Kanzlei unverzüglich erstellt.

FORMULARE

Bereich  Dienste des Oberlandesgerichts -  Formulare - Zivilbereich

Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register – freiwillige Gerichtsbarkeit

Einheitsbeitrag

ERSTVERHANDLUNGEN

Mittwochs

 

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