BESCHREIBUNG
Der Antrag auf Eintragung der Rechtssache in das Allgemeine Register soll die Angabe der Parteien, sowie die Personalien und die Steuernummer - sofern vergeben - der Partei, die die Rechtssache eintragen lässt, des Prozessbevollmächtigten, der sich in das Verfahren einlässt, des Klagegegenstands, des Zustellungsdatums der Klageschrift und der festgelegten Erstverhandlung enthalten.
WER?
Der Rechtsanwalt der Partei zum Zeitpunkt der Klageeinlassung. Normalerweise wird die Eintragung der Streitsache durch die berufungsklägerische Partei veranlasst, aber im Falle ihrer Untätigkeit kann dies die berufungsbeklagte Partei vornehmen.
Im Sinne von Art. 82 ZPO müssen sich die Parteien, falls das Gesetz nichts anderes verfügt (Artt. 86 und 107 ZPO), vor dem Landes- und Oberlandesgericht mit dem Beistand eines Prozessbevollmächtigten auftreten.
WIE?
Die Hinterlegung der Verfahrensakten und der Unterlagen, einschließlich des Antrags auf Eintragung in das Allgemeine Register vonseiten des Staatsanwalts, der Verteidiger und der von der Justizbehörde bestellten oder beauftragten Personen erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege.
Die Entrichtung des Einheitsbeitrags für Verfahren vor einem ordentlichen Richter erfolgt über die technologische Plattform nach Artikel 5, Absatz 2 des Kodexes der digitalen Verwaltung, gemäß des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82.
Die Zahlung des Einheitsbeitrags, die nicht in Übereinstimmung mit der Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt, entbindet die Partei nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14, und der entsprechende Antrag auf Erstattung muss, bei sonstiger Verwirkung, innerhalb von dreißig Tagen nach besagter Zahlung gestellt werden.
KOSTEN
Mit Ausnahme der Freistellungsfälle muss die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Eintragung folgende Beträge entrichten:
Einheitsbeitrag (im Sinne der Artt. 9 und 14 D.P.R. Nr. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten) in den von Art. 13 Einheitstext über die Gerichtskosten vorgesehenen Beträgen
Pauschale Vorstreckungen für die von Amts wegen zu erfolgenden Zustellungen (laut Art. 30 D.P.R. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten) im Betrag von Euro 27,00.
Die Kostenbefreiungen (im Sinne von Art. 10 D.P.R. Nr. 115/2002) nach Sachgebiet sind in der Tabelle Einheitsbeitrag (siehe Bereich - Dienste des Oberlandesgerichts - Formulare - Zivilbereich) angeführt.
Im Falle der unterlassenen oder unzureichenden Zahlung des Einheitsbeitrages, laut Art. 16 D.P.R. Nr. 115/2002 Einheitstext über die Gerichtskosten, finden die Bestimmungen laut VII. Teil, VII. Titel dieses Einheitstextes Anwendung und der im Register eingetragene Betrag ist nach dem gesetzlichen Zinssatz zu berechnen, und zwar ab der Hinterlegung des Aktes, mit dem die Zahlung oder die Ergänzung des Einheitsbeitrages verbunden ist. Im Falle der unterlassenen oder teilweisen Zahlung des Einheitsbeitrages wird die Strafe gemäß Art. 71 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Registersteuer laut D.P.R. Nr. 131 vom 26. April 1986, unter Ausschluss des dort vorgesehenen Abzuges, angewandt
PFLICHTANGABEN
Erklärung des Streitwertes
Zwecks Bestimmung des Einheitsbeitrages sieht Art. 14 Abs. 2 Einheitstext über die Gerichtskosten die Pflicht zur Erklärung des Streitwertes vor: Der im Sinne der Zivilprozessordnung festgesetzte Verfahrenswert, ohne Berücksichtigung der Zinsen, muss aus einer eigenen von der Partei in den Schlussanträgen des einleitenden Schriftsatzes abgegebenen Erklärung hervorgehen, und zwar auch im Falle der Vormerkung auf Schuld, der gebührenfreien Streitsachen und der Streitsachen mit festem Einheitsbeitrag.
Gemäß Art. 14, Absatz 3 des Einheitstextes über die Gerichtskosten ist die Partei, welche den Anspruch ändert oder Anspruch im Wege der Widerklage erhebt oder Streitverkündung einreicht, so dass sich daraus eine Erhöhung des Streitwertes ergibt, dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Ergänzungszahlung vorzunehmen. Die anderen Parteien, wenn sie den Anspruch ändern oder Anspruch im Wege der Widerklage erheben oder Streitverkündung einreichen oder aus freien Stücken beitreten, sind dazu verpflichtet, dies ausdrücklich in der Erklärung anzugeben und gleichzeitig die Zahlung eines eigenständigen Einheitsbeitrags vorzunehmen, welcher auf der Grundlage des Wertes der eingereichten Klage bestimmt wird.
Pflicht zur Angabe der Faxnummer, Steuernummer und E-Mail-Adresse
Im Sinne von Art. 13, Absatz 3-bis Einheitstext über die Gerichtskosten. Der Einheitsbeitrag wird um die Hälfte erhöht, falls der Verteidiger nicht die eigene Faxnummer im Sinne von Artikel 125, erster Absatz, der Zivilprozessordnung und die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse im Sinne von Artikel 16, Absatz 1-bis, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 angibt bzw. falls die Partei es unterlässt, die Steuernummer in dem verfahrenseinleitenden Rechtsakt bzw., für den Steuerprozess, im Rekurs anzuführen.
ZEITPLAN
Die Akte wird von der Kanzlei unverzüglich erstellt.
FORMULARE
Bereich Dienste des Oberlandesgerichts - Formulare - Zivilbereich
Antrag auf Eintragung in das Allgemeine Register - Ordentliche Streitsachen
Einheitsbeitrag
ERSTVERHANDLUNGEN
Mittwochs um 09.30 Uhr.